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§1 Gültigkeit
Abweichungen,
Individualvereinbarungen oder Zusicherungen dieser AGBs
sind aus Beweisgründen schrfitlich niederzulegen.
§2 Angebot und Vertragsabschluß
2.1
Die Angebote von Becker & Bosch sind freibleibend
und unverbindlich. Für Anderungen, Ergänzungen und Nebenabreden
gilt § 1.
2.2
Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies gem § 1 ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
§3 Preise
3.1
Soweit nicht anders angegeben, hält sich Becker &
Bosch an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 3
Monate ab dem Angebotsdatum gebunden. Zusätzliche Lieferungen
und Leistungen, insbesondere Support und Wartung, werden
gesondert nach Aufwand verrechnet.
3.2
Die Installation oder Wartung gelieferter Ware (insbesondere
Hard- und Software), die Einweisung in deren Nutzung
und die Umsetzung von Projektergebnissen ist - sofern
nichts anderes vereinbart wurde - gesondert zu vergüten.
3.3
Reisezeiten werden wie reguläre Arbeitszeiten verrechnet.
§4 Liefer- und Leistungszeit
4.1
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart wurden, bedürfen der Schriftform gem § 1.
4.2
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Becker &
Bosch die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten
oder von Becker & Bosch oder deren Unterlieferanten
bzw. Unterauftragnehmern eintreten - hat Becker &
Bosch auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Becker
& Bosch, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer Anlaufzeit von 7 Werktagen
hinauszuschieben oder bei Leistungsunfähigkeit auch
wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
4.3
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert,
ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird Becker & Bosch von ihrer Verpflichtung frei,
so kann der Kunde hieraus nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche herleiten.
4.4
Sofern Becker & Bosch die Nichteinhaltung verbindlich
zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder
sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf
eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % für jede
vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens
bis zu 1% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht
auf zumindest grober Fahrlässigkeit von Becker &
Bosch.
4.5
Becker & Bosch ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt.
§5 Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
5.1
Bei Warenlieferungen geht die Gefahr auf den Kunden
über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist. Falls der Versand ohne
Verschulden von Becker & Bosch unmöglich wird, geht
die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf
den Kunden über.
5.2
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung
des Kaufpreises Eigentum von Becker & Bosch; die
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Becker
& Bosch als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für die Gesellschaft. Erlischt das (Mit-)Eigentum von
Becker & Bosch durch Verbindung oder Veräußerung,
so gilt als vereinbart, daß die daraus resultierenden
Ansprüche des Kunden - bei Verbindung wertanteilsmäßig
- auf Becker & Bosch übergehen.
§6 Zahlung
6.1
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen
von Becker & Bosch 15 Tage nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar.
6.2
Becker & Bosch ist berechtigt, trotz anderslautender
Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so ist Becker & Bosch berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten,dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6.3
Ist die Lieferung von Ware neben Beratungs- oder Schulungsleistung
geschuldet, werden eingehende Zahlungen zunächst auf
die für die Beratung bzw. Schulung berechneten Beträge
verrechnet.
6.4
Gerät der Kunde in Verzug der Zahlung, so ist Becker
& Bosch berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
6.5
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen länger
als 14 Tage nach Rechnungsstellung nicht nachkommt,
oder seine Zahlungen einstellt, ist Becker & Bosch
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
Becker & Bosch ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6.6
Der Kunde ist zur Aufrechnung, - auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden - nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden
oder unstreitig sind.
§ 7 Verwertung von Projektergebnissen
7.1
Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht
an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von Becker
& Bosch auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung
kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag
erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen
Projektes vereinbart wird.
7.2
Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält
der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche
Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis
der durch Becker & Bosch durchgeführten Arbeiten,
wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe
von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies
ausdrücklich vereinbart wurde.
7.3
Das Nutzungsrecht an einer von Becker & Bosch entwickelten
oder gelieferten Software umfaßt die Nutzung und die
Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden.
Der Kunde darf Software im übrigen weder als Ganzes
noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als
Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen
Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%ige Tochterunternehmen
sind.
7.4
Wird von Abs.3 abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht
für eine Software auf Dritte übertragen werden kann
(Verfügungsrecht), müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk
von Becker & Bosch sowie alle sonstigen Schutzvermerke
tragen. Desweiteren darf die Weitergabe an Dritte nur
unter Aufgabe der eigenen Nutzung erfolgen, wobei der
Dritte verpflichtet ist , die Schutzklauseln seinerseits
einzuhalten.
7.5
Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand
(Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte)
Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines
sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht
werden, ist der Kunde gehalten, Becker & Bosch unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne
vorherige Zustimmung von Becker & Bosch keine wesentlichen
Prozeßhandlungen vornehmen und Becker & Bosch auf
Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche,
insbesondere die Prozeßführung einschließlich eines
Vergleichsabschlusses, überlassen. Er ist jedoch gehalten,
alles mögliche zu tun um unnötigen Schaden zu vermeiden
wie z.B. rechtzeitige Stellung eines Klagabweisungsantrages.
7.6
Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen
davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt
ist oder wenn nach Auffassung von Becker & Bosch
eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht,
kann Becker & Bosch wahlweise folgendes unternehmen:
a) den Vertragsgegenstand so ändern, daß er keine Schutzrechte
mehr verletzt,
b) dem Auftraggeber das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand
weiter zu nutzen,
c) den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand
ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder
den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder
mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist,
d) den Vertragsgegenstand zurücknehmen und dem Auftraggeber
das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages
für die Nutzung und den Wertverlust erstatten.
Die unter Lit. d) genannte Variante kommt erst dann
zur Anwendung, wenn vermöge der unter a)-c) genannten
Möglichkeiten keine zufriedenstellende Lösung erzielt
werden kann.
7.7
Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände,
bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden
stammenden Konzept oder darauf beruht, daß der Vertragsgegenstand
vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von Becker
& Bosch gelieferten Vertragsgegenständen betrieben
wurde.
§8 Konstruktions- und konzeptionelle Rahmenbedingungen
8.1
Bei Softwareentwicklungen und sonstigen Projekten ist
ein Pflichtenheft nur dann zu erstellen, wenn dies schriftlich
vereinbart wurde. Wird eine solche Vereinbarung getroffen,
ist das Pflichtenheft von beiden Parteien zu unterzeichnen;
danach wird es Bestandteil des jeweiligen Vertrages.
8.2
Wenn der Kunde erkennt, daß ein Pflichtenheft nicht
eindeutig, nicht vollständig oder widersprüchlich ist,
so wird er Becker & Bosch unverzüglich schriftlich
eine Ergänzung des Pflichtenheftes vorschlagen. Die
Annahme begründeter und sachdienlicher Änderungsvorschläge
darf von Becker & Bosch nur aus wichtigen, insbesondere
wegen technischer Unmöglichkeit oder kostenintensiven,
Gründen abgelehnt werden.
8.3
Im übrigen behält sich Becker & Bosch das Recht
vor, insbesondere an Hard- und Software jederzeit Konstruktions-
bzw. konzeptionelle Änderungen vorzunehmen, soweit vertragliche
Vereinbarungen oder der Inhalt des Pflichtenheftes dadurch
nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Becker &
Bosch ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen
auch an bereits ausgelieferten Produkten nachträglich
vorzunehmen.
8.4
Der Kunde hat Becker & Bosch einen sachkundigen,
verfügbaren Mitarbeiter zu nennen, der die zur Durchführung
des Projektes oder Teilprojektes erforderlichen Auskünfte
erteilen und Entscheidungen entweder selbst treffen
oder veranlassen kann.
§9 Geheimhaltung, Datenschutz
9.1
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, gelten die Becker & Bosch im Zusammenhang mit
Bestellungen, Schulungen und Beratungen unterbreiteten
Informationen als vertraulich und werden als solche
entsprechend gehandhabt.
9.2
Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 34 Abs.1 des
Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, daß Becker
& Bosch seine Anschrift in maschinenlesbarer Form
und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben,
maschinell verarbeitet.
§10 Gewährleistung und Abnahme
10.1
Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach
Übergabe der Ergebnisse diese dahingehend zu überprüfen,
ob sie den vertraglichen Leistungen entsprechen, und
Becker & Bosch diese Abnahme schriftlich zu bestätigen.
Unterbleibt eine solche Abnahme, so hat der Kunde innerhalb
einer weiteren Frist von zwei Wochen die Gründe hierfür
in nachprüfbarer Form schriftlich mitzuteilen; andernfalls
gelten die Arbeiten nach Ablauf beider Fristen als abgenommen.
10.2
Bei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung wird der
Kunde Becker & Bosch unverzüglich schriftlich mitteilen,
wie sich der Mangel bemerkbar macht und den Mangel dokumentieren.
Alle Unterlagen, die Becker & Bosch zur Mängelbeseitigung
benötigt, wird der Kunde Becker & Bosch zur Verfügung
stellen.
10.3
Mängel gelieferter Software einschließlich der Handbücher
und sonstiger Unterlagen werden von Becker & Bosch
innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten
ab Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch
den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl von Becker
& Bosch durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
10.4
Ansprüche nach Absatz 2 verjähren mit Ablauf von sechs
Monaten nach Abnahme des Vertragsgegenstandes. Im Falle
der Nachbesserung beginnt eine erneute Gewährleistungsfrist
von 3 Monaten ab Beendigung der Nachbesserung hinsichtlich
des Teilproduktes. Das gilt auch für die Abnahme selbständiger
Teilleistungen.
10.5
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben
werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
auch nach zweitem Nachbesserungsversuch aus sonstigen
Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen,
wenn Becker & Bosch hinreichende Gelegenheit zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde,
ohne daß der gewünschte Erfolg eingetreten ist,
wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich
ist,
wenn sie von Becker & Bosch verweigert oder unzumutbar
verzögert wird,
wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten
bestehen oder
wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
§11 Untersuchungs- und Rügepflicht
11.1
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren (insbesondere
Hardware und Software) auf offensichtliche Mängel, die
einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen,
zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere
das Fehlen von Datenträgern, Handbüchern oder Geräteteilen
sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen von
Datenträgern sind bei Becker & Bosch innerhalb von
zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
11.2
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt
die gelieferte Ware oder zu erbringende Werkleistung
in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§12 Haftung
12.1
Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter
Eigenschaften sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
haftet Becker & Bosch unbeschränkt. Im übrigen haftet
Becker & Bosch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
soweit nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung
für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
12.2
Die Haftung für Schäden, die durch Umsetzung von Projektergebnissen
verursacht werden, ist der Höhe nach höchstens auf den
Vertragswert beschränkt, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
12.3
Die Datensicherung obliegt dem Vertzragspartner. Bei
Datenverlust ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand
bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt.
§13 Anwendbares Recht und Teilnichtigkeit
13.1
Auf diesem Vertrag findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollte eine Bestimmung
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf
ihnen beruhenden Verträge unwirksam sein oder werden,
so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen
nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung
eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest
nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur
Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses
vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung
gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit
der Bestimmungen entsprechend.
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